Damit alle eine für sie passende, bezahlbare Wohnung finden, möchten wir die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten nutzen. Das Baugesetzbuch lässt die Festsetzung von Flächen in Bebauungsplänen zu, damit dort ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können, errichtet werden dürfen. Wohngebäude, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, sind unzulässig, so dass wir über die Bauleitplanung für Investoren Anreize schaffen, die vom Land Hessen für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus bereit gestellten Förderprogrammen in Anspruch zu nehmen. Insgesamt stellt die Landesregierung bis 2024 eine Summe von 2,2 Mrd. Euro zur Wohnraumförderung zur Verfügung. Damit können hessenweit 20.000 neue Wohnungen gefördert werden. Wir möchten mit den Möglichkeiten der Bauleitplanung versuchen, einen Teil der Mittel nach Marburg zu holen, um günstigen Wohnraum zu schaffen und dauerhaft zur Verfügung zu stellen.
Auch die Möglichkeiten des so genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplans kommen für uns in Betracht. Mit diesem Instrument können mit Investoren städtebauliche Verträge zur Mischung von Wohnungen für den unterschiedlichen Bedarf für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen geschlossen werden.
Selbstverständlich kommen solche Instrumente nur dort in Betracht, wo Investoren nicht aus eigenen Stücken für eine ausgewogene Mischung beim Wohnen sorgen wollen. Für eine nachahmenswerte freiwillige Initiative in diesem Sinne verweisen wir auf das alte Postgelände im Geviert Afföllerstraße/Zimmermannstraße. Solche positiven Initiativen werden wir weiterhin unterstützen.
Wir werden die neuen Instrumentarien, die vom Bund über das Baulandmobilisierungsgesetz zur Erleichterung zur Schaffung neuer Wohnungen in das BauGB eingefügt werden sollen, genau auf die Anwendbarkeit und Verbesserung der Wohnsituation in unserer Stadt Marburg prüfen.
Dazu gehört die Untersuchung, ob für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) in Bebauungsplänen zur Wohnraumversorgung Flächen festgesetzt werden könnten, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen. Im Zusammenwirken mit Investoren werden wir prüfen, ob die Festsetzungen von Flächen in Frage kommen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger zur Einhaltung der Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung samt Mietpreisbindung verpflichtet. Diese neuen Möglichkeiten der Baulandmobilisierung sind sehr flexibel, weil die Festsetzungen des B-Plans auch auf Teile des Geltungsbereichs oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Gebäudeteile beschränkt werden können.
Die städtischen Außenbereichsflächen werden wir dahin gehend untersuchen, ob durch Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10 000 Quadratmetern Wohnbauflächen im Außenbereich in einem vereinfachten Verfahren festgesetzt werden könnten, wenn sich diese Außenbereichsfläche an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließen. Der große Vorteil dieser Neuerung läge in der schnellen Bereitstellung von Wohnbauland.
Neue Befugnisse könnte es durch das Baulandmobilisierungsgesetz auch für die Stadt geben, selbst an Wohnbauland zu kommen. Denn das jetzt schon im BauGB bestehende Vorkaufsrecht, mit dem sich Kommunen durch Satzung Grundstücke sichern können, soll erweitert werden. An brachliegenden Grundstücken kann ein Vorkaufsrecht durch eine städtische Satzung begründet werden, wenn diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und es sich um ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Auch das würde die Marburger CDU ernsthaft zur Erlangung von Wohnbauland prüfen