Stadtverband Marburg
Mitreden
Mitentscheiden
Wir freuen uns, wenn Sie Teil unserer Parteifamilie werden wollen. Füllen Sie hierfür ganz einfach einen Aufnahmeantrag aus, am besten gleich hier. Sie erhalten dann sofort per E-Mail eine Eingangsbestätigung mit ersten Informationen und Kontaktdaten von uns.
Nach unserem Statut werden Sie in der Regel Mitglied in dem Kreisverband, in welchem sich Ihr Erstwohnsitz befindet.
Denn unabhängig von vielen Beteiligungsmöglichkeiten auf Bundes- und Landesebene findet das Dabeisein bei spannenden Veranstaltungen, das Mitwirken und Mitentscheiden in erster Linie vor Ort statt. Wer seinen Lebensmittelpunkt eher am Ort seines Arbeitsplatzes sieht, kann auch dort seine Mitgliedschaft beantragen. Der dortige CDU-Kreisverband entscheidet dann über die Mitgliedschaft in Absprache mit dem CDU-Kreisverband am Wohnort.
Das Mindestalter für eine CDU-Parteimitgliedschaft beträgt 16 Jahre. Ab 14 Jahren kann man Mitglied unserer Jugendorganisation, der Jungen Union, werden.
Die CDU finanziert ihre politische Arbeit zu einem erheblichen Teil aus den Beiträgen ihrer Mitglieder. Mit dem Geld bezahlen wir Informationen, Mitmachangebote sowie Veranstaltungen für unsere Mitglieder, aber auch Wahlkämpfe. Deshalb ist auch Ihr Mitgliedsbeitrag so wichtig!
Der Mindestbeitrag beträgt 8 Euro im Monat. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von mindestens 2.500 Euro gilt für den monatlichen Mitgliedsbeitrag ein Orientierungsbeitrag von 15 Euro. Dieser beträgt bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von mindestens 4.000 Euro 25 Euro und bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von mindestens 6.000 Euro 50 Euro.
Sie können aber auch gerne mehr bezahlen. Dies ermöglicht es zum Beispiel unseren Kreisverbänden, reduzierte Beiträge für Mitglieder in finanziellen Notlagen anzusetzen.
Übrigens: Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden von natürlichen Personen können bis zu einem Gesamtumfang von 3.300,00 € pro Person im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden bis zu 6.600,00 € steuerlich berücksichtigt. Davon sind bis zu 1.650,00 € bzw. 3.300,00 € bei zusammen veranlagten Ehegatten nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Einkommensteuer um maximal die Hälfte dieses Betrages.Darüber hinaus gehende Zuwendungen bis max. 1.650 Euro/3.300 Euro können steuermindernd als Sonderausgabe berücksichtigt werden.